Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fassung 1.0, Stand: 22. Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software-Dienste der Marke CivilOps (nachfolgend „Dienste"), die zwischen Oliver Schiemann, Am Antoniushof 9, 56753 Mertloch (nachfolgend „Anbieter") und dem Kunden geschlossen werden.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Mit der Registrierung bestätigt der Kunde, als Unternehmer zu handeln; der Anbieter kann den Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen (z. B. Gewerbenachweis, USt-IdNr.).

(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis Leistungen erbringt.

(4) Individuelle Vertragsabreden (z. B. Unternehmens- oder Rahmenverträge nach § 7 Abs. 6) haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden die jeweils bestellten Software-Module als Software-as-a-Service über das Internet zur Nutzung bereit. Module sind derzeit: CivilOps Aufmaß (einschließlich der Zusatzmodule Kanal und Erdbau), CivilOps Bautagebuch, CivilOps Logistik (einschließlich des Mietpark-Addons). Funktionsumfang und Systemvoraussetzungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung auf civilops.de in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

(2) Die Dienste werden in Rechenzentren in Deutschland betrieben. Eine Überlassung der Software in Kopie oder des Quellcodes erfolgt nicht.

(3) Der Anbieter darf die Dienste weiterentwickeln und verändern, soweit der vertragswesentliche Funktionsumfang erhalten bleibt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

(4) Teile der Dienste speichern Daten auch lokal auf den Endgeräten des Kunden (Local-First-Funktionsweise). § 11 Abs. 4 (Datensicherung) ist zu beachten.

(5) Als Beta, Vorschau oder Test gekennzeichnete Funktionen sind nicht Teil des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs. Sie werden ohne Funktions- und Verfügbarkeitszusage bereitgestellt und können jederzeit geändert oder eingestellt werden; § 12 Abs. 1 findet auf sie keine Anwendung.

§ 3 Vertragsschluss, Preisliste

(1) Die Registrierung eines Kontos und die Darstellung der Dienste auf civilops.de stellen kein bindendes Angebot des Anbieters dar.

(2) Mit der Übermittlung einer Bestellung (formlos in Textform, etwa per E-Mail, oder über ein Bestellformular) gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Nutzungsvertrags ab. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform oder durch die Freischaltung der bestellten Module zustande, je nachdem, was früher erfolgt.

(3) Die bei Vertragsschluss gültige, dem Kunden mit der Auftragsbestätigung übermittelte Preisliste ist Vertragsbestandteil. Spätere Änderungen der Preisliste wirken für bestehende Verträge nur nach Maßgabe von § 10 (Entgelte) bzw. § 20 (übrige Regelungen).

(4) Der Anbieter ist berechtigt, den Abschluss eines Vertrags ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn der Kunde nicht in die nach der Preisliste vorgesehenen Größenklassen fällt (§ 7); in diesem Fall unterbreitet der Anbieter auf Wunsch ein individuelles Angebot.

§ 4 Kostenlose Testphase

(1) Der Anbieter räumt Neukunden eine kostenlose, unverbindliche Testphase von 14 Tagen ein. Die Testphase endet automatisch; es entsteht keine Zahlungspflicht.

(2) Die Testphase wird je Unternehmen nur einmal gewährt. Sie wird nicht erneut gewährt für verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, für Unternehmen, deren Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer oder wirtschaftlich Berechtigte bereits an einer Testphase beteiligt waren, sowie für wirtschaftliche Nachfolgeunternehmen. Mehrfach-Registrierungen zur wiederholten Inanspruchnahme der Testphase sind unzulässig; der Anbieter darf entsprechende Konten sperren.

(3) Während der Testphase eingegebene Daten stehen bei anschließendem Vertragsschluss weiter zur Verfügung. Kommt kein Vertrag zustande, darf der Anbieter das Testkonto und die zugehörigen Daten 90 Tage nach Ablauf der Testphase löschen. Auf Anfrage stellt der Anbieter dem Kunden die während der Testphase eingegebenen, serverseitig gespeicherten Daten vor der Löschung als Export in einem gängigen Format bereit.

§ 5 Lizenzgegenstand, lizenziertes Unternehmen

(1) Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die bestellten Module im vertraglich vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.

(2) Lizenziertes Unternehmen. Nutzungsberechtigt ist ausschließlich das bei der Bestellung genannte Unternehmen des Kunden (eine rechtlich selbständige Gesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen, identifiziert durch Firma, Anschrift und, soweit vorhanden, Handelsregisternummer). Sämtliche Niederlassungen, Bauhöfe, Lager und Baustellen dieses Unternehmens sind von der Lizenz umfasst; sie sind keine eigenen Lizenznehmer.

(3) Keine Konzernlizenz. Die Nutzung durch oder für Dritte ist nicht gestattet, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen (§ 6 Abs. 6 bis 8). Dritte in diesem Sinne sind auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (z. B. Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften). Diese benötigen jeweils einen eigenen Vertrag. Nicht als Nutzung durch Dritte gilt die Weitergabe von aus den Diensten erzeugten Ausgabedokumenten (z. B. PDF-Berichte, Aufmaßblätter, GAEB- und DA11-Dateien) an Auftraggeber, Prüfstellen und Projektbeteiligte.

(4) Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Die Nutzung für Bauvorhaben einer Arbeitsgemeinschaft, an der der Kunde beteiligt ist, ist zulässig, sofern der Kunde die technische oder kaufmännische Geschäftsführung für das Vorhaben wahrnimmt; Zugänge werden dabei nur nach Maßgabe von § 6 vergeben. Schließt eine Arbeitsgemeinschaft selbst einen Vertrag, bemisst sich die Größenklasse (§ 7) nach der Zahl der auf dem Vorhaben eingesetzten Mitarbeiter aller Gesellschafter.

(5) Eine Vermietung, Verleihung oder sonstige Überlassung der Dienste an Dritte, die Nutzung im Rahmen eines Rechenzentrums- oder Servicebüro-Betriebs für Dritte sowie die Erbringung von Abrechnungs- oder Dispositionsdienstleistungen für Dritte über die Dienste bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. § 6 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 6 Zugänge und Nutzer

(1) CivilOps-Konto (Modul Aufmaß). Das CivilOps-Konto des Moduls Aufmaß darf von Mitarbeitern des lizenzierten Unternehmens auf beliebig vielen Geräten genutzt werden (Unternehmenslizenz, keine Arbeitsplatz-Lizenzen).

(2) Personengebundene Zugänge (Named User). Personengebundene Zugänge (derzeit: Team-Zugänge im Bautagebuch sowie die Rollen Disposition, Mietparkleitung und Administration in der Logistik) sind an einzelne, namentlich benannte natürliche Personen gebunden. Zugänge mit der Rolle Mietparkleitung sind bei gebuchtem Mietpark-Addon in dessen betriebsbezogenem Preis enthalten und werden nicht je Person berechnet; zur Disposition berechtigen sie nicht, diese erfordert einen Disponenten-Zugang. Sammel-Zugänge, Funktionszugänge (z. B. „bauleitung@") und die gleichzeitige oder wechselnde Nutzung eines solchen Zugangs durch mehrere Personen sind unzulässig. Die Nutzung auf einem gemeinsam verwendeten Gerät ist zulässig, solange jede Person über ihren eigenen Zugang arbeitet.

(3) Umschreibung. Die Umschreibung eines Zugangs auf eine andere Person ist zulässig, wenn die bisherige Person die Funktion dauerhaft nicht mehr wahrnimmt (insbesondere Ausscheiden oder Funktionswechsel), höchstens jedoch einmal je Zugang und Kalendermonat. Ein Zugang zählt für den jeweiligen Abrechnungszeitraum als belegt, sobald er in diesem angelegt oder genutzt wurde; das wechselweise Deaktivieren und Reaktivieren von Zugängen zur Umgehung der vereinbarten Zugangszahl ist unzulässig.

(4) Anzahl der Zugänge. Die Zahl der eingeschlossenen und der zusätzlich buchbaren Zugänge je Modul ergibt sich aus der Preisliste bzw. der Bestellung. Der Kunde stellt sicher, dass die Zahl der angelegten Zugänge die vertraglich vereinbarte Zahl nicht überschreitet.

(5) Unentgeltliche Zugänge, Fair Use. Soweit die Preisliste für bestimmte Rollen unentgeltliche Zugänge vorsieht (derzeit Fahrer- und Feld-Zugänge in CivilOps Logistik), gelten diese im Umfang der in der Preisliste bezifferten Grenzen. Unentgeltliche Zugänge berechtigen nicht zur Ausübung von Funktionen weitergehender Rollen (z. B. Disposition, Mietparkleitung, Administration). Für unentgeltliche Feld-Zugänge ist abweichend von Abs. 2 eine gerätebezogene Nutzung zulässig.

(6) Externe Beauftragte. Mitarbeitern des lizenzierten Unternehmens stehen externe Beauftragte gleich, die auf Grundlage eines Auftrags des Kunden ausschließlich für diesen in dessen Konto tätig werden (z. B. Abrechnungs- oder Steuerbüro). Je lizenziertem Unternehmen ist ein eigener Zugang erforderlich, auch wenn dieselbe Person für mehrere Unternehmen tätig ist. Die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte über ein eigenes Konto des Dienstleisters richtet sich nach § 5 Abs. 5.

(7) Projektbezogene Zugänge für Nachunternehmer. Soweit die Preisliste dies vorsieht, darf der Kunde Nachunternehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen personengebundene bzw. Feld-Zugänge einräumen, beschränkt auf Vorhaben des Kunden und die zugewiesene Erfassungsrolle. Eine Nutzung für eigene Zwecke des Dritten oder für Vorhaben, an denen der Kunde nicht beteiligt ist, ist unzulässig; der Kunde steht für das Verhalten dieser Personen wie für eigenes Verhalten ein. Solche Personen zählen nicht als Mitarbeiter im Sinne des § 7; ihre Zahl kann in der Preisliste begrenzt oder bepreist werden.

(8) Der Kunde stellt sicher, dass alle Personen, denen er Zugänge einräumt, die sie betreffenden Regelungen dieser AGB einhalten.

§ 7 Größenklassen, Selbstauskunft, Unternehmensverträge

(1) Die in der Preisliste ausgewiesenen Tarife gelten für Unternehmen bis zu der dort angegebenen Größe (Zahl der Mitarbeiter). Die Größenklasse wird bei der Bestellung abgefragt.

(2) Mitarbeiter sind alle im Unternehmen tätigen Personen einschließlich mitarbeitender Inhaber und Gesellschafter, kaufmännischer und gewerblicher Mitarbeiter, Teilzeitkräfte (jede Person zählt als ein Mitarbeiter), Auszubildender und Saisonkräfte sowie Leiharbeitnehmer und sonstiger Fremdarbeitskräfte, die insgesamt länger als 3 Monate je Vertragsjahr im Unternehmen eingesetzt sind. Maßgeblich ist der Stand bei Bestellung, danach der Durchschnitt des jeweiligen Vertragsjahres.

(3) Der Kunde versichert die Richtigkeit seiner Angaben zur Größenklasse und teilt dem Anbieter Änderungen, die zu einer höheren Größenklasse führen, unverzüglich mit. Auf Verlangen des Anbieters, höchstens einmal je Vertragsjahr, bestätigt der Kunde seine Angaben in Textform. Bei begründeten Zweifeln legt der Kunde auf Verlangen geeignete Nachweise vor (z. B. Bescheinigung der SOKA-BAU oder BG BAU über die gemeldete Beschäftigtenzahl, Bestätigung des Steuerberaters); der Anbieter darf zur Plausibilisierung die im Rahmen des Vertrags anfallenden Nutzungsdaten auswerten (§ 19 Abs. 3).

(4) Bei unrichtigen oder unterlassenen Angaben ist der Anbieter berechtigt, die Differenz zwischen dem gezahlten und dem nach der tatsächlichen Größenklasse geschuldeten Entgelt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Unrichtigkeit nachzuberechnen; bei lediglich fahrlässig unrichtigen Angaben ist die Nachberechnung auf 12 Monate begrenzt. Bei vorsätzlich unrichtigen Angaben erhöht sich der Nachzahlungsbetrag um einen Aufschlag von 30 %; der Aufschlag wird auf einen etwaigen weitergehenden Schadensersatz angerechnet. Weitergehende Rechte (§ 18) bleiben unberührt.

(5) Überschreitet der Kunde die vereinbarte Größenklasse oder den vereinbarten Nutzungsumfang, bietet ihm der Anbieter den Wechsel in den passenden Tarif zu Listenkonditionen bzw. ein individuelles Angebot an. Lehnt der Kunde das Angebot ab oder kommt binnen 4 Wochen keine Einigung zustande, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen; bereits gezahlte Entgelte für Zeiträume nach Vertragsende werden anteilig erstattet.

(6) Für Unternehmen oberhalb der größten in der Preisliste ausgewiesenen Größenklasse, für mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe sowie für verbundene Unternehmen schließen die Parteien individuelle Unternehmens- oder Rahmenverträge.

§ 8 Entgelte, Zahlung, Aufrechnung

(1) Es gelten die Entgelte der Preisliste nach § 3 Abs. 3. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung monatlich oder jährlich im Voraus gegen Rechnung. Rechnungen sind ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Zugang zahlbar.

(3) Kommt der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag, mindestens in Höhe eines Monatsentgelts, in Verzug, darf der Anbieter nach Sperrandrohung in Textform mit einer Frist von 7 Tagen den Zugang zu den Diensten bis zum Ausgleich sperren. Die Zahlungspflicht bleibt von der Sperrung unberührt. Die Geltendmachung von Verzugszinsen und der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bleibt vorbehalten.

(4) Zusätzlich gebuchte Zugänge werden ab dem Buchungsmonat berechnet; eine Reduzierung wirkt zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraums.

(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 9 Laufzeit, Kündigung

(1) Verträge mit monatlicher Abrechnung laufen auf unbestimmte Zeit und sind für beide Seiten jederzeit zum Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats kündbar.

(2) Verträge mit jährlicher Abrechnung haben eine Erstlaufzeit von 12 Monaten; sie verlängern sich anschließend auf unbestimmte Zeit und sind dann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündbar, wobei bereits gezahlte Jahresentgelte für angebrochene Abrechnungsjahre anteilig erstattet werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde den Lizenzumfang nach §§ 5, 6 trotz Abmahnung fortgesetzt überschreitet oder unrichtige Angaben nach § 7 vorsätzlich gemacht hat.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt).

§ 10 Preisanpassung (nur Verträge mit jährlicher Abrechnung)

(1) Der Anbieter wird die Entgelte für Verträge mit jährlicher Abrechnung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die Entwicklung der Gesamtkosten anpassen (erhöhen oder senken), die für die Bereitstellung der Dienste maßgeblich sind: Rechenzentrums- und Hostingkosten (20 %), Personal- und Entwicklungskosten (70 %), Lizenz- und Bezugskosten Dritter (10 %). Kostensenkungen sind im gleichen Umfang weiterzugeben wie Kostensteigerungen.

(2) Eine Erhöhung ist höchstens einmal je Vertragsjahr zulässig, darf 10 % pro Jahr nicht überschreiten und wird mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt; sie wirkt frühestens zum Beginn des nächsten Abrechnungsjahres.

(3) Der Kunde kann den Vertrag bei jeder Erhöhung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen. Hierauf wird in der Ankündigung hingewiesen.

(4) Für Verträge mit monatlicher Abrechnung erfolgen Preisänderungen nicht einseitig, sondern durch Angebot geänderter Konditionen unter Einhaltung der Kündigungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1.

§ 11 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim, gibt sie nicht an unberechtigte Personen weiter und informiert den Anbieter unverzüglich bei Verdacht auf Missbrauch eines Zugangs.

(2) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm eingegebenen Inhalte verantwortlich und stellt sicher, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.

(3) Der Kunde nutzt die Dienste nicht in einer Weise, die deren Betrieb oder Sicherheit gefährdet (z. B. automatisierte Massenzugriffe außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, Umgehung von Zugangs- oder Lizenzmechanismen).

(4) Datensicherung. Soweit Module Daten ausschließlich oder zusätzlich lokal auf Endgeräten des Kunden speichern (Local-First-Funktionsweise, siehe Leistungsbeschreibung), obliegt die Sicherung dieser lokalen Datenbestände dem Kunden; die Dienste stellen hierfür Export- und Sicherungsfunktionen bereit. Serverseitig gespeicherte Daten sichert der Anbieter regelmäßig.

§ 12 Verfügbarkeit, Support

(1) Der Anbieter erbringt die Dienste mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Monatsmittel am Übergabepunkt des Rechenzentrums. Nicht als Ausfall gelten: geplante Wartungsarbeiten von insgesamt höchstens 4 Stunden je Monat, die mindestens 48 Stunden vorher angekündigt werden und in der Regel außerhalb der Zeiten Montag bis Freitag 6 bis 20 Uhr liegen, sowie Zeiten, in denen die Dienste aufgrund von Umständen nicht verfügbar sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere Gewalt, § 17). Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln bleiben unberührt.

(2) Support wird per E-Mail an os@civilops.de werktags (Montag bis Freitag, außer bundeseinheitliche Feiertage) geleistet; der Anbieter reagiert innerhalb angemessener Frist, in der Regel binnen eines Werktags. Ein Anspruch auf bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten besteht nur bei gesonderter Vereinbarung.

§ 13 Datenschutz, Auftragsverarbeitung

(1) Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO; der Anbieter stellt hierfür ein Muster zum Abschluss bereit (Download als PDF).

(2) Die Datenverarbeitung erfolgt auf Servern in Deutschland. Einzelheiten, einschließlich eingesetzter Unterauftragsverarbeiter, ergeben sich aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag und der Datenschutzerklärung.

§ 14 Vertraulichkeit

Die Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertrags erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen, beim Kunden insbesondere Kalkulations-, Angebots- und Projektdaten, vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Die Pflicht gilt 3 Jahre über das Vertragsende hinaus fort; gesetzliche Offenlegungspflichten und § 19 bleiben unberührt.

§ 15 Vertragsende, Datenexport, Löschung

(1) Mit Beendigung des Vertrags enden die Nutzungsrechte. Der Kunde kann seine Daten bis zum Vertragsende über die in den Diensten enthaltenen Exportfunktionen (u. a. PDF, Excel/CSV, DXF, DA11/GAEB) exportieren.

(2) Auf Anfrage, die binnen 30 Tagen nach Vertragsende zu stellen ist, stellt der Anbieter dem Kunden einen Export der serverseitig gespeicherten Daten in einem gängigen Format bereit.

(3) Nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 2 löscht der Anbieter die Kundendaten einschließlich Sicherungskopien im Rahmen der regulären Sicherungszyklen, spätestens nach 90 Tagen, soweit nicht gesetzliche Pflichten einer Löschung entgegenstehen. Für personenbezogene Daten gelten ergänzend die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags.

§ 16 Gewährleistung, Haftung

(1) Es gilt das gesetzliche Mängelrecht des Mietrechts mit folgender Maßgabe: Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Die Haftung nach den Absätzen 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf), der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter im Rahmen der Absätze 2 und 3 nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Datensicherungspflichten des Kunden (§ 11 Abs. 4) eingetreten wäre.

(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden nach Absatz 3 beträgt 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 sowie bei Arglist.

(6) Fachliche Verantwortung: Die Dienste unterstützen den Kunden bei Aufmaß, Abrechnung, Dokumentation und Disposition. Die Prüfung der fachlichen und rechtlichen Richtigkeit der Arbeitsergebnisse (z. B. Abrechnungen nach REB/VOB, Bautagesberichte, Dispositionsentscheidungen) obliegt dem Kunden.

§ 17 Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruht (z. B. Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, großflächige Netz- oder Rechenzentrumsausfälle außerhalb des Einflussbereichs der Parteien). Die Leistungspflichten ruhen für die Dauer der Verhinderung. Dauert die Verhinderung länger als 6 Wochen an, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen; vorausbezahlte Entgelte für nicht erbrachte Leistungszeiträume werden erstattet.

§ 18 Sperrung bei Verstößen

(1) Bei einem festgestellten Verstoß gegen die §§ 5, 6 oder 7 oder bei einem auf dokumentierte Tatsachen gestützten dringenden Verdacht eines schwerwiegenden Verstoßes mit Sicherheits- oder Missbrauchsrelevanz fordert der Anbieter den Kunden in Textform zur Abhilfe binnen angemessener Frist auf.

(2) Bleibt die Aufforderung erfolglos, darf der Anbieter zunächst einzelne betroffene Zugänge und erst bei Fortdauer den Zugang insgesamt vorübergehend sperren; bei Gefahr im Verzug (z. B. Angriff auf die Sicherheit der Dienste) ist eine sofortige Sperrung zulässig. Die Sperre wird unverzüglich aufgehoben, sobald ihr Grund entfallen ist. Erweist sich eine Sperre als unberechtigt, entfällt die Vergütungspflicht für die Dauer der Sperre. Ansprüche auf Nachvergütung (§ 7 Abs. 4) und das Kündigungsrecht (§ 9 Abs. 3) bleiben unberührt.

§ 19 Referenznennung, Feedback, Nutzungsdaten

(1) Der Anbieter darf den Kunden unter Verwendung von Name und Logo als Referenzkunden auf civilops.de und in Angebotsunterlagen nennen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

(2) Der Anbieter darf Anregungen, Verbesserungsvorschläge und Fehlermeldungen des Kunden unentgeltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt für die Weiterentwicklung der Dienste nutzen.

(3) Der Anbieter darf technische Nutzungsdaten in anonymisierter bzw. aggregierter Form zur Verbesserung und Absicherung der Dienste sowie zur Plausibilisierung nach § 7 Abs. 3 auswerten.

§ 20 Änderungen dieser AGB

(1) Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit die Änderung (a) aufgrund von Gesetzesänderungen, Rechtsprechung oder behördlichen Vorgaben erforderlich ist, (b) aus zwingenden technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen erforderlich ist oder (c) für den Kunden ausschließlich vorteilhaft ist. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis wird hierdurch nicht zulasten des Kunden verändert; Entgeltänderungen richten sich ausschließlich nach § 10.

(2) Die Zustimmungsfiktion nach Abs. 3 gilt nicht für Änderungen der Hauptleistungspflichten, des Lizenzmodells (§§ 5 bis 7), der Laufzeit- und Kündigungsregelungen (§§ 9, 10) oder der Haftungsregelungen (§ 16) und nicht für Änderungen, die das Vertragsgefüge wesentlich umgestalten; solche Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.

(3) Änderungen nach Abs. 1 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen; hierauf wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Kunde, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt; das Kündigungsrecht beider Parteien bleibt unberührt.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters übertragen; bei Gesamtrechtsnachfolge, Umwandlung oder Übertragung des Unternehmens im Ganzen wird die Zustimmung nicht unbillig verweigert. § 354a HGB bleibt unberührt. Der Anbieter darf den Vertrag auf ein Unternehmen übertragen, das sein Geschäft im Wesentlichen fortführt; der Kunde wird hierüber informiert und kann binnen 4 Wochen außerordentlich kündigen.

(3) Erklärungen des Anbieters können an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse gerichtet werden; sie gelten spätestens am dritten Werktag nach Versand als zugegangen, wenn der Kunde nicht nachweist, dass sie ihn ohne sein Verschulden nicht oder später erreicht haben. Der Kunde hält seine Kontakt- und Rechnungsdaten im Konto aktuell.

(4) Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters; der Anbieter darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.