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ATV DIN 18316 - Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln (HGT, Verfestigungen, Betontragschichten): Abrechnung

Normen im Tiefbau · Stand Juli 2026

Tragschichten und Betondecken nach DIN 18316 werden grundsätzlich nach Flächenmaß (m2) abgerechnet; nur Ausgleichs-/Angleichschichten nach Masse (t) oder Raummaß (m3). Verfestigungen, HGT und Betontragschichten fallen unter 18316 (hydraulische Bindemittel), ungebundene Schichten unter 18315, Asphalt unter 18317. Maßgeblich sind immer Vertrag/LV und der Normtext.

Worum geht es

Die ATV DIN 18316 regelt Verkehrswegebauarbeiten mit Oberbauschichten, die mit hydraulischen Bindemitteln (z. B. Zement, hydraulische Tragschichtbinder) hergestellt werden. Dazu zählen Verfestigungen als Tragschichten, hydraulisch gebundene Tragschichten (HGT), Betontragschichten und Betondecken. Anwendungsbereich ist das Befestigen von Straßen, Wegen, Plätzen, Höfen, Flugbetriebsflächen, Bahnsteigen und Gleisanlagen mit Tragschichten und Decken.

Nicht von 18316 erfasst ist das Verbessern und Verfestigen von Unterbau und Untergrund - das ist eine andere Leistung (Bodenbehandlung/Erdbau), nicht der gebundene Oberbau. Ergänzend gilt die ATV DIN 18299 (Abschnitte 1 bis 5); bei Widersprüchen geht 18316 vor.

Abgrenzung zu 18315 und 18317

Die drei Verkehrswegebau-ATV trennen nach dem Bindemittel der Oberbauschicht:

Für die Kalkulation wichtig: Eine zementverfestigte oder hydraulisch gebundene Tragschicht rechnet nach 18316 ab, die darüberliegende Asphaltschicht nach 18317 und eine ungebundene Frostschutzschicht darunter nach 18315. Prüfe im LV, welcher Schicht die Position zugeordnet ist.

Abrechnungseinheiten (aus den LV-Vorgaben der Norm)

Die Norm gibt vor, wie die Abrechnungseinheiten im Leistungsverzeichnis - getrennt nach Art, Stoffen und Maßen - anzusetzen sind:

Merksatz: Die tragende Schicht selbst geht in m2 (Fläche), nicht in m3 - die Dicke ist über die LV-Position/den Aufbau definiert. Nur reine Ausgleichs-/Angleichschichten, bei denen die Menge stark schwankt, werden nach t oder m3 abgerechnet.

Übermessung von Einbauten und Aussparungen

Für die Ermittlung der Flächen- bzw. Raummaße gelten die Mess- und Übermessungsregeln des Abschnitts 5 der DIN 18316 in Verbindung mit ATV DIN 18299, Abschnitt 5. Grundgedanke wie in der VOB/C üblich: Kleinere Aussparungen und Einbauten (z. B. Schächte, Einläufe, Schieberkappen) werden bis zu einer bestimmten Einzelgröße übermessen, also mitgerechnet und nicht abgezogen; größere Flächen werden abgezogen. Die genaue Grenzgröße und ob nach Flächen- oder Raummaß gerechnet wird, ergibt sich aus dem konkreten Abschnitt 5 der Norm und dem Vertrag - im vorliegenden Auszug ist der Wortlaut des Abschnitts 5 nicht enthalten, daher hier keine feste Zahl. Im Zweifel den Normtext Abschnitt 5 und das LV heranziehen.

Nebenleistungen vs. Besondere Leistungen

Welche Arbeiten ohne gesonderte Vergütung als Nebenleistung geschuldet sind und welche als Besondere Leistung nur bei Ausschreibung/Vereinbarung extra vergütet werden, regelt Abschnitt 4 der DIN 18316 ergänzend zu ATV DIN 18299, Abschnitt 4. Typischerweise sind Vorhalten und Eigenüberwachungsprüfungen (werkseigene Produktionskontrolle, Erstprüfung, Eigenüberwachung nach Abschnitt 2.2) Sache des Auftragnehmers, während gesondert geforderte Kontrollprüfungen, aufwendige Schutzmaßnahmen oder Sonderleistungen Besondere Leistungen sein können. Der Wortlaut des Abschnitts 4 liegt in diesem Auszug nicht vor; für die Zuordnung im Einzelfall sind Abschnitt 4 der Norm und das LV maßgeblich.

Praxishinweise

Maßgeblich sind stets der Bauvertrag, das Leistungsverzeichnis und der vollständige Normtext der ATV DIN 18316 (VOB/C).