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ATV DIN 18316 - Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln (HGT, Verfestigungen, Betontragschichten): Abrechnung
Normen im Tiefbau · Stand Juli 2026
Tragschichten und Betondecken nach DIN 18316 werden grundsätzlich nach Flächenmaß (m2) abgerechnet; nur Ausgleichs-/Angleichschichten nach Masse (t) oder Raummaß (m3). Verfestigungen, HGT und Betontragschichten fallen unter 18316 (hydraulische Bindemittel), ungebundene Schichten unter 18315, Asphalt unter 18317. Maßgeblich sind immer Vertrag/LV und der Normtext.
Worum geht es
Die ATV DIN 18316 regelt Verkehrswegebauarbeiten mit Oberbauschichten, die mit hydraulischen Bindemitteln (z. B. Zement, hydraulische Tragschichtbinder) hergestellt werden. Dazu zählen Verfestigungen als Tragschichten, hydraulisch gebundene Tragschichten (HGT), Betontragschichten und Betondecken. Anwendungsbereich ist das Befestigen von Straßen, Wegen, Plätzen, Höfen, Flugbetriebsflächen, Bahnsteigen und Gleisanlagen mit Tragschichten und Decken.
Nicht von 18316 erfasst ist das Verbessern und Verfestigen von Unterbau und Untergrund - das ist eine andere Leistung (Bodenbehandlung/Erdbau), nicht der gebundene Oberbau. Ergänzend gilt die ATV DIN 18299 (Abschnitte 1 bis 5); bei Widersprüchen geht 18316 vor.
Abgrenzung zu 18315 und 18317
Die drei Verkehrswegebau-ATV trennen nach dem Bindemittel der Oberbauschicht:
- DIN 18315: Oberbauschichten OHNE Bindemittel (ungebundene Schichten, z. B. Schottertragschicht, Frostschutzschicht).
- DIN 18316: Oberbauschichten mit HYDRAULISCHEN Bindemitteln (Verfestigung, HGT, Betontragschicht, Betondecke).
- DIN 18317: Oberbauschichten mit BITUMINÖSEN Bindemitteln (Asphalt).
Für die Kalkulation wichtig: Eine zementverfestigte oder hydraulisch gebundene Tragschicht rechnet nach 18316 ab, die darüberliegende Asphaltschicht nach 18317 und eine ungebundene Frostschutzschicht darunter nach 18315. Prüfe im LV, welcher Schicht die Position zugeordnet ist.
Abrechnungseinheiten (aus den LV-Vorgaben der Norm)
Die Norm gibt vor, wie die Abrechnungseinheiten im Leistungsverzeichnis - getrennt nach Art, Stoffen und Maßen - anzusetzen sind:
- Tragschichten und Betondecken: nach Flächenmaß (m2).
- Schichten zum Angleichen oder Ausgleichen der Höhenlage: nach Masse (t) oder Raummaß (m3).
- Nachverdichten der Unterlage sowie Herstellen von Höhenlage/Neigung/Ebenheit der Unterlage: je nach Flächenmaß (m2).
- Reinigen der Unterlage: nach Flächenmaß (m2).
- Bewehrung: nach Flächenmaß (m2) oder nach Masse (t) entsprechend den Stahllisten.
- Fugenherstellung und Fugenverguss (einschl. Verdübelung/Verankerung), getrennt nach Fugenart: nach Längenmaß (m).
- Verdübelungen/Verankerungen, sofern gesondert abgerechnet: nach Längenmaß (m) der verdübelten/verankerten Fugen oder nach Anzahl (St).
- Nachbehandlung der Oberfläche von Betondecken: nach Flächenmaß (m2).
- Probenahmen bei Kontrollprüfungen: nach Anzahl (St).
Merksatz: Die tragende Schicht selbst geht in m2 (Fläche), nicht in m3 - die Dicke ist über die LV-Position/den Aufbau definiert. Nur reine Ausgleichs-/Angleichschichten, bei denen die Menge stark schwankt, werden nach t oder m3 abgerechnet.
Übermessung von Einbauten und Aussparungen
Für die Ermittlung der Flächen- bzw. Raummaße gelten die Mess- und Übermessungsregeln des Abschnitts 5 der DIN 18316 in Verbindung mit ATV DIN 18299, Abschnitt 5. Grundgedanke wie in der VOB/C üblich: Kleinere Aussparungen und Einbauten (z. B. Schächte, Einläufe, Schieberkappen) werden bis zu einer bestimmten Einzelgröße übermessen, also mitgerechnet und nicht abgezogen; größere Flächen werden abgezogen. Die genaue Grenzgröße und ob nach Flächen- oder Raummaß gerechnet wird, ergibt sich aus dem konkreten Abschnitt 5 der Norm und dem Vertrag - im vorliegenden Auszug ist der Wortlaut des Abschnitts 5 nicht enthalten, daher hier keine feste Zahl. Im Zweifel den Normtext Abschnitt 5 und das LV heranziehen.
Nebenleistungen vs. Besondere Leistungen
Welche Arbeiten ohne gesonderte Vergütung als Nebenleistung geschuldet sind und welche als Besondere Leistung nur bei Ausschreibung/Vereinbarung extra vergütet werden, regelt Abschnitt 4 der DIN 18316 ergänzend zu ATV DIN 18299, Abschnitt 4. Typischerweise sind Vorhalten und Eigenüberwachungsprüfungen (werkseigene Produktionskontrolle, Erstprüfung, Eigenüberwachung nach Abschnitt 2.2) Sache des Auftragnehmers, während gesondert geforderte Kontrollprüfungen, aufwendige Schutzmaßnahmen oder Sonderleistungen Besondere Leistungen sein können. Der Wortlaut des Abschnitts 4 liegt in diesem Auszug nicht vor; für die Zuordnung im Einzelfall sind Abschnitt 4 der Norm und das LV maßgeblich.
Praxishinweise
- Tragschicht/Decke immer als m2-Position kalkulieren; Dicke und Festigkeitsanforderung stehen im LV bzw. ergeben sich aus dem Aufbau.
- Mindestdicken je Schichtart beachten (z. B. Verfestigung mind. 10 cm, HGT mind. 9 cm, Betontragschicht mind. 6 cm an keiner Stelle unterschreiten) - Unterschreitungen sind Mängel, keine Mengenfrage.
- Fugen, Kerben, Verdübelung/Verankerung sind eigene Positionen (m oder St) und nicht in der m2-Fläche der Schicht enthalten.
- Bindemittelwahl und Gemischzusammensetzung liegen grundsätzlich beim Auftragnehmer, sofern das LV nichts anderes vorgibt.
Maßgeblich sind stets der Bauvertrag, das Leistungsverzeichnis und der vollständige Normtext der ATV DIN 18316 (VOB/C).