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ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
Normen im Tiefbau · Stand Juli 2026
Die ATV DIN 18299 ist die Klammer der VOB/C: Sie gilt für Bauarbeiten jeder Art und setzt die Grundregeln für Stoffe, Nebenleistungen und Abrechnung - die Leistung wird aus Zeichnungen ermittelt, erst ohne Zeichnung wird aufgemessen. Die Gewerke-ATVs (DIN 18300 ff.) gehen ihr bei Widersprüchen vor.
Geltung und Aufbau: Die 18299 gilt für alle Bauarbeiten - auch für Gewerke ohne eigene ATV. Jede Gewerke-ATV ergänzt sie und geht bei Widersprüchen vor. Alle ATVs sind gleich gestrickt: Abschnitt 0 (Hinweise für die Leistungsbeschreibung - wird nicht Vertragsbestandteil), 1 Geltungsbereich, 2 Stoffe, 3 Ausführung, 4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen, 5 Abrechnung. Merk dir: Abrechnungsregeln stehen immer in Abschnitt 5, die Abrechnungseinheiten fürs LV in Abschnitt 0.5.
Abschnitt 0 in der Praxis: Der Ausschreiber soll Baustelle und Ausführung beschreiben (Bodenverhältnisse, bekannte Leitungen, Verkehr, Entsorgungsvorgaben und mehr), Abweichungen von den ATVs ausdrücklich im LV benennen und die Abrechnungseinheit jeder Position nach Abschnitt 0.5 der jeweiligen ATV festlegen. Nebenleistungen tauchen im LV nur auf, wenn sie ausnahmsweise eigenständig vergütet werden sollen - der Klassiker ist eine eigene Position für das Einrichten und Räumen der Baustelle.
Abrechnung (Abschnitt 5): Die Grundregel für alle Gewerke: Die Leistung wird aus den Zeichnungen ermittelt, soweit die Ausführung ihnen entspricht; nur wo Zeichnungen fehlen oder abgewichen wurde, wird örtlich aufgemessen. Genau danach arbeitet die App - Planmaß als Regelansatz, Aufmaß für die Abweichung, Herkunft an jeder Zahl.
Nebenleistungen (4.1, mit den Einheitspreisen abgegolten): Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle; die Messungen für Ausführung und Abrechnung - dein Aufmaß selbst ist also Nebenleistung (nur das Abstecken nach § 3 Abs. 2 VOB/B ist Sache des Auftraggebers); Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach Arbeitsschutz-Regelwerk; Wasser und Energie ab der Anschlussstelle des Auftraggebers heranbringen; Baustellentransporte der Stoffe; Sichern gegen gewöhnliches Niederschlagswasser samt Beseitigung; Entsorgen des eigenen Abfalls und von Auftraggeber-Abfall bis 1 m³, soweit nicht schadstoffbelastet.
Besondere Leistungen (4.2, nur gegen eigene Position): das Erkunden von Leitungen mit unklarer Lage, Maßnahmen bei Schadstofffunden, Verkehrssicherung (Bauzäune, Beleuchtung, Leiteinrichtungen), besondere Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser und Grundwasser, das Beseitigen von Hindernissen, Mehraufwand für die Weiterarbeit bei Frost und Schnee sowie das Sichern fremder Leitungen, Kabel und Bäume.
Der Anhang A liefert die Begriffe hinter den Übermessungsregeln: Aussparungen (nicht herzustellende Teile von Flächen und Bauteilen), Unterbrechungen (trennende Abschnitte beim Längenmaß, schmale Teilflächen beim Flächenmaß), Anarbeiten/Anpassen/Anschließen und das kleinste umschriebene Rechteck. Alles Grundzüge - maßgeblich sind Vertrag und Normtext.