CivilOps / Wissen / Normen im Tiefbau
VOB/B § 2 - Mengenabweichungen über 110 % / unter 90 %
Normen im Tiefbau · Stand Juli 2026
Weicht die abgerechnete Menge einer Position um mehr als 10 % von der LV-Menge ab, kann nach § 2 Abs. 3 VOB/B ein neuer Einheitspreis verlangt werden. Die Ampel in der App zeigt dir genau diese Schwellen.
Beim Einheitspreisvertrag wird nach tatsächlich ausgeführter Menge abgerechnet - die LV-Menge ist nur der Ansatz. Läuft eine Position aus dem Ruder, greift § 2 Abs. 3 VOB/B in Grundzügen so:
- über 110 % der LV-Menge: Für die Menge oberhalb von 110 % kann auf Verlangen ein neuer Preis vereinbart werden - verlangen können das beide Seiten, auch der Auftraggeber.
- unter 90 %: Du kannst eine Erhöhung des Einheitspreises für die ausgeführte Menge verlangen, weil sich deine Fixkosten auf weniger Menge verteilen.
Praxis: Ampel im Blick behalten und den AG früh informieren, sobald eine Position Richtung Schwelle läuft - wer erst mit der Schlussrechnung kommt, verhandelt aus der schwachen Position. Aufmaße ganz ohne LV-Position deuten auf geänderte oder zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 5/6) - sauber als Nachtrag kennzeichnen und die Anordnung dokumentieren.
Die App zeigt nur die Schwellen an und rechnet keinen neuen Preis aus - was am Ende gilt, ist Sache von Vertrag und Verhandlung, im Zweifel mit rechtlicher Beratung.