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VOB/B § 2 - Mengenabweichungen über 110 % / unter 90 %

Normen im Tiefbau · Stand Juli 2026

Weicht die abgerechnete Menge einer Position um mehr als 10 % von der LV-Menge ab, kann nach § 2 Abs. 3 VOB/B ein neuer Einheitspreis verlangt werden. Die Ampel in der App zeigt dir genau diese Schwellen.

Beim Einheitspreisvertrag wird nach tatsächlich ausgeführter Menge abgerechnet - die LV-Menge ist nur der Ansatz. Läuft eine Position aus dem Ruder, greift § 2 Abs. 3 VOB/B in Grundzügen so:

Praxis: Ampel im Blick behalten und den AG früh informieren, sobald eine Position Richtung Schwelle läuft - wer erst mit der Schlussrechnung kommt, verhandelt aus der schwachen Position. Aufmaße ganz ohne LV-Position deuten auf geänderte oder zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 5/6) - sauber als Nachtrag kennzeichnen und die Anordnung dokumentieren.

Die App zeigt nur die Schwellen an und rechnet keinen neuen Preis aus - was am Ende gilt, ist Sache von Vertrag und Verhandlung, im Zweifel mit rechtlicher Beratung.