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ATV DIN 18321 Düsenstrahlarbeiten (Soilcrete / Jet Grouting) - Abrechnung & Nebenleistungen

Normen im Tiefbau · Stand Juli 2026

DIN 18321 regelt das Dichten/Verfestigen von Boden, Fels und Auffüllungen per Düsenstrahlverfahren (Soilcrete/Jet Grouting). Düsenstrahlelemente werden nach Düslänge in Meter (m) abgerechnet; Prüfungen, Probeelemente und Umsetzen nach Stück (St), Beseitigen des Überprofils nach m², Entsorgen des Rückflusses nach m³ oder Masse. Maßgeblich sind immer Vertrag/LV und Normtext.

Worum geht es

Die ATV DIN 18321 „Düsenstrahlarbeiten" (VOB/C) gilt für das Dichten oder Verfestigen von Boden, Fels und Auffüllungen mit dem Düsenstrahlverfahren - in der Praxis auch Soilcrete, Hochdruckinjektion (HDI) oder Jet Grouting genannt. Typische Anwendungen sind Dichtsohlen und -wände von Baugruben, Abdichtungen sowie Unterfangungen bestehender Gebäude.

Kurz zum Verfahren: Über ein Bohrloch wird ein Gestänge auf Endtiefe gebracht; beim Ziehen und Drehen schneidet ein Hochdruck-Suspensionsstrahl den Boden auf und vermischt ihn mit Zementsuspension zu einem erhärtenden Düsenstrahlkörper (Säule/Lamelle). Überschüssiges Material tritt als Rückfluss an die Oberfläche aus.

Geltungsbereich - Abgrenzung

Ergänzend gilt die ATV DIN 18299 (Abschnitte 1 bis 5); bei Widersprüchen geht DIN 18321 vor. Nicht durch diese ATV erfasst sind:

Das heißt: Die Bohrung zum Ansetzen des Düsgestänges wird nicht hier, sondern über DIN 18301 behandelt - bei der LV-Gliederung beachten.

Abrechnung (Abschnitt 5)

Abrechnungseinheiten sind im LV getrennt nach Homogenbereichen, Bauart und Suspensionsmischung vorzusehen:

Maßermittlung:

  1. Die Düslänge wird aus der plangemäßen Düsstrecke ermittelt - also nach Plan/Soll, nicht nach tatsächlich schwankendem Ist.
  2. Die Fläche für das Beseitigen des Überprofils wird aus der Projektion der plangemäßen Sichtfläche ermittelt.

Zu Übermessungsregeln und Einzelregelungen enthält DIN 18321 keine gesonderten Festlegungen (Abschnitt 5.3/5.4: keine Regelungen).

Nebenleistungen (Abschnitt 4.1) - ohne gesonderte Vergütung

Diese Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten (ergänzend zu DIN 18299, Abschnitt 4.1):

Besondere Leistungen (Abschnitt 4.2) - nur wenn beschrieben/vereinbart

Diese sind gesondert zu vergüten, wenn sie im Vertrag vorgesehen bzw. angeordnet sind:

Praxishinweise für Kalkulation/Abrechnung

Maßgeblich sind stets der Vertrag, das Leistungsverzeichnis und der Wortlaut der ATV DIN 18321 sowie der ergänzend geltenden DIN EN 12716.