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Asphaltschichten abrechnen (DIN 18317)
Normen im Tiefbau · Stand Juli 2026
ATV DIN 18317 regelt Asphaltschichten im Verkehrswegebau; abgerechnet wird nach Flächenmaß (m²), Masse (t) oder Raummaß (m³). Bei Abrechnung nach Flächen- oder Raummaß werden Einbauten bis 1 m² Einzelgröße sowie Fugen und Schienen übermessen, also nicht abgezogen.
Die ATV DIN 18317 „Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten aus Asphalt" (Ausgabe September 2019) gilt für Asphalttrag-, Asphalttragdeck-, Asphaltbinder- und Asphaltdeckschichten sowie für Oberflächenbehandlungen. Abschnitt 5 regelt die Abrechnung ergänzend zur ATV DIN 18299.
Abrechnungseinheiten
- Asphaltschichten werden nach Flächenmaß (m²), Masse (t) oder Raummaß (m³) ausgeschrieben.
- Fugenherstellung und Fugenverguss laufen nach Längenmaß (m).
- Probenahmen für Kontrollprüfungen zählen nach Anzahl (St).
Übermessungsregeln
Bei Abrechnung nach Flächen- oder Raummaß werden übermessen, also durchgehend mitgerechnet und nicht abgezogen:
- Aussparungen oder Einbauten bis 1 m² Einzelgröße,
- Fugen sowie
- Schienen.
Damit ist das Anarbeiten an Schachtabdeckungen, Straßenabläufe, Schieberkappen und ähnliche Einbauten mit der Fläche abgegolten; es entsteht dort weder Abzug noch gesonderter Zuschlag. Für die Ermittlung der Maße selbst trifft die Norm keine zusätzlichen Regelungen.
Was nicht übermessen wird
- Aussparungen und Einbauten über 1 m² Einzelgröße werden mit ihrer tatsächlichen Fläche abgezogen.
- Flächen, die planmäßig nicht mit Asphalt hergestellt werden, zählen nicht mit.
Hinweise fürs Aufmaß
- Bei Abrechnung nach Masse wird üblicherweise über Wiegescheine/Lieferscheine oder rechnerisch (Fläche × Dicke × Raumdichte) belegt.
- Getrennte Positionen je Schichtart und Dicke halten das Aufmaß nachvollziehbar.
- Das Vorbereiten der Unterlage und das Ansprühen mit Bindemittel sind Besondere Leistungen, soweit ihre Notwendigkeit nicht vom Auftragnehmer verursacht ist.
- Maßgeblich für die Vergütung sind Leistungsbeschreibung und Vertrag.