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Böschungswinkel und Verbaupflicht (DIN 4124)
Normen im Tiefbau · Stand Juli 2026
DIN 4124 erlaubt senkrechte unverbaute Wände meist bis rund 1,25 m Tiefe; darüber ist zu verbauen oder zu böschen - ohne Nachweis höchstens 45° (nichtbindig), 60° (steif bindig) bzw. 80° (Fels). Der Verbau selbst wird nach ATV DIN 18303 abgerechnet.
DIN 4124 regelt, ab wann ein Graben verbaut oder geböscht werden muss, damit die Wände standsicher sind. Wie der Verbau dann vergütet wird, ergibt sich aus der VOB/C ATV DIN 18303 "Verbauarbeiten".
Senkrechte Wände ohne Verbau
Gräben mit senkrechten, unverbauten Wänden sind in der Regel bis rund 1,25 m Tiefe zulässig, wenn der Boden ausreichend standfest ist und angrenzend keine Lasten wirken. Bis etwa 1,75 m ist es möglich, wenn der Bereich oberhalb 1,25 m flach (nicht steiler als etwa 45°) abgeböscht oder der Boden mindestens steif bindig ist. Tiefere oder weniger standfeste Gräben sind zu verbauen oder vollständig zu böschen.
Böschungswinkel ohne Standsicherheitsnachweis
Ohne rechnerischen Nachweis dürfen Böschungen nicht steiler sein als:
- nichtbindiger oder weicher bindiger Boden: etwa 45°
- steifer bis halbfester bindiger Boden: etwa 60°
- Fels: etwa 80°
Bei ungünstigen Verhältnissen (Wasser, Schichtung, Erschütterung) sind flachere Winkel oder ein Nachweis nötig.
Schutzstreifen
Neben der Grabenkante ist beidseitig ein lastfreier Schutzstreifen von mindestens rund 0,60 m freizuhalten - ohne Aushub, Baustoffe oder Fahrzeuge. Aushubmaterial und Verkehrslasten müssen ausreichend Abstand halten.
Verbau nach ATV DIN 18303 abrechnen
Der Verbau ist gegenüber dem Aushub (ATV DIN 18300) eine eigene Leistung. Die ATV DIN 18303 sieht getrennte Abrechnungseinheiten nach Bauart, Stoff und Maßen vor:
- Flächenmaß (m²) für Einbauen, Vorhalten und Beseitigen von Verbau, Grabenverbaugeräten und Ausfachungen
- Längenmaß (m) für Träger, Aussteifungen, Gurtungen, Stahlzugbänder und Anschlüsse an angrenzende Bauwerke
- Anzahl (St) für Ankerkopfkonstruktionen, Aussparungen, Überfahrten und Messungen
- Masse (kg, t) für Träger, Aussteifungen, Gurtungen und dergleichen aus Stahl
Maße und Übermessung
- Beim Flächenmaß wird die Fläche aus Länge und Tiefe des Verbaus gebildet; als Länge zählt die Achse des Verbaus.
- Bei Grabenverbau nach DIN 4124 wird die Höhe von der planmäßigen Grabensohle (bei teilweisem Verbau von dessen Unterseite) bis zur vorgegebenen Oberseite gerechnet.
- Aussparungen für Leitungen und dergleichen bis 1 m² werden beim Flächenmaß mitgerechnet (übermessen); Träger und Pfähle werden bei der Ermittlung der Länge in der Achse übermessen.
- Bei Abrechnung nach Zeit beginnt die Vorhaltung eines Bauabschnitts am Tag nach dem Einbau des letzten senkrechten Tragelements bzw. bei Grabenverbaugeräten am Tag nach deren Einbau und endet frühestens drei Werktage nach Zugang der Freigabemitteilung.
Fürs Aufmaß
- Eine Böschung vergrößert das Aushubprofil deutlich gegenüber einem schmalen, verbauten Graben.
- Aushub und Verbau sind getrennte Positionen; die Aushubbreite richtet sich beim verbauten Graben nach dem Verbau.
- Maßgeblich sind die ausgeschriebene Bauweise, das Leistungsverzeichnis und der Vertrag; die ATV gilt ergänzend.