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Böschungswinkel und Verbaupflicht (DIN 4124)

Normen im Tiefbau · Stand Juli 2026

DIN 4124 erlaubt senkrechte unverbaute Wände meist bis rund 1,25 m Tiefe; darüber ist zu verbauen oder zu böschen - ohne Nachweis höchstens 45° (nichtbindig), 60° (steif bindig) bzw. 80° (Fels). Der Verbau selbst wird nach ATV DIN 18303 abgerechnet.

DIN 4124 regelt, ab wann ein Graben verbaut oder geböscht werden muss, damit die Wände standsicher sind. Wie der Verbau dann vergütet wird, ergibt sich aus der VOB/C ATV DIN 18303 "Verbauarbeiten".

Senkrechte Wände ohne Verbau

Gräben mit senkrechten, unverbauten Wänden sind in der Regel bis rund 1,25 m Tiefe zulässig, wenn der Boden ausreichend standfest ist und angrenzend keine Lasten wirken. Bis etwa 1,75 m ist es möglich, wenn der Bereich oberhalb 1,25 m flach (nicht steiler als etwa 45°) abgeböscht oder der Boden mindestens steif bindig ist. Tiefere oder weniger standfeste Gräben sind zu verbauen oder vollständig zu böschen.

Böschungswinkel ohne Standsicherheitsnachweis

Ohne rechnerischen Nachweis dürfen Böschungen nicht steiler sein als:

Bei ungünstigen Verhältnissen (Wasser, Schichtung, Erschütterung) sind flachere Winkel oder ein Nachweis nötig.

Schutzstreifen

Neben der Grabenkante ist beidseitig ein lastfreier Schutzstreifen von mindestens rund 0,60 m freizuhalten - ohne Aushub, Baustoffe oder Fahrzeuge. Aushubmaterial und Verkehrslasten müssen ausreichend Abstand halten.

Verbau nach ATV DIN 18303 abrechnen

Der Verbau ist gegenüber dem Aushub (ATV DIN 18300) eine eigene Leistung. Die ATV DIN 18303 sieht getrennte Abrechnungseinheiten nach Bauart, Stoff und Maßen vor:

Maße und Übermessung

Fürs Aufmaß