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VOB/B §10 - Haftung der Vertragsparteien
VOB/B: Vertrag & Abrechnung · Stand Juli 2026
§10 stellt klar, dass jede Partei für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen haftet, und verteilt die Haftung für Schäden an Dritten und Nachbargrundstücken; ein rechtzeitiger Bedenkenhinweis nach §4 Abs. 3 kann den Auftragnehmer entlasten.
§ 10 VOB/B regelt die Haftung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie gegenüber Dritten. Für die Baustelle ist vor allem die Verantwortung für Schäden außerhalb der freigegebenen Flächen relevant.
Grundsatz
- Jede Partei haftet der anderen für eigenes Verschulden und für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen (Abs. 1, Verweis auf §§276, 278 BGB).
Schäden gegenüber Dritten
- Haften bei einem Drittschaden beide Parteien, richtet sich der interne Ausgleich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts anderes vereinbart ist (Abs. 2).
- Ist der Schaden nur Folge einer Maßnahme, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er ihn allein - vorausgesetzt, der Auftragnehmer hat zuvor nach §4 Abs. 3 auf die mit der Anordnung verbundene Gefahr hingewiesen (Bedenkenanzeige).
Alleinige Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer trägt den Schaden im Verhältnis zum Auftraggeber allein, wenn er einem Dritten haftet für (Abs. 3)
- unbefugtes Betreten oder Beschädigung angrenzender Grundstücke,
- Entnahme oder Auflagerung von Boden und anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber angewiesenen Flächen,
- die Folgen eigenmächtiger Sperrung von Wegen oder Wasserläufen.
Freistellung
- Wird eine Partei vom Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen, den nach §10 die andere Partei zu tragen hat, kann sie Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen. Den Anspruch des Dritten darf sie nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Partei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben (Abs. 6).
Praxisbezug
- Lagerflächen, Zufahrten und Sperrungen vorab schriftlich freigeben lassen und die freigegebenen Bereiche einhalten.
- Bedenken gegen Anordnungen oder gelieferte Stoffe frühzeitig und nachweisbar anzeigen - das kann nach Abs. 2 entlasten.
- Für Aufmaß und Abrechnung ist §10 zweitrangig, für Baustellenorganisation und Schadensnachträge aber wichtig.
Maßgeblich sind der konkrete Vertrag und der Normtext.