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VOB/B §10 - Haftung der Vertragsparteien

VOB/B: Vertrag & Abrechnung · Stand Juli 2026

§10 stellt klar, dass jede Partei für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen haftet, und verteilt die Haftung für Schäden an Dritten und Nachbargrundstücken; ein rechtzeitiger Bedenkenhinweis nach §4 Abs. 3 kann den Auftragnehmer entlasten.

§ 10 VOB/B regelt die Haftung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie gegenüber Dritten. Für die Baustelle ist vor allem die Verantwortung für Schäden außerhalb der freigegebenen Flächen relevant.

Grundsatz

Schäden gegenüber Dritten

Alleinige Haftung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer trägt den Schaden im Verhältnis zum Auftraggeber allein, wenn er einem Dritten haftet für (Abs. 3)

Freistellung

Praxisbezug

Maßgeblich sind der konkrete Vertrag und der Normtext.