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VOB/B § 13 - Mängelansprüche und Verjährung
VOB/B: Vertrag & Abrechnung · Stand Juli 2026
Deine Leistung muss bei Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit haben und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ohne andere Vereinbarung verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in 4 Jahren ab Abnahme - eine schriftliche Mängelrüge setzt für den gerügten Mangel eine neue 2-Jahres-Frist in Gang.
Du schuldest eine Leistung, die zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln ist: vereinbarte Beschaffenheit und anerkannte Regeln der Technik (Abs. 1). Ist keine Beschaffenheit vereinbart, zählt die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung.
Verjährungsfristen, wenn der Vertrag nichts anderes sagt (Abs. 4):
- Bauwerke: 4 Jahre
- andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, sowie die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen: 2 Jahre
- feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen: 1 Jahr
- Teile maschineller und elektrotechnischer Anlagen, deren Sicherheit und Funktion von der Wartung abhängt: 2 Jahre, wenn der AG dir die Wartung nicht überträgt
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung, für in sich abgeschlossene Teile mit der Teilabnahme. Viele Verträge vereinbaren längere Fristen - dann gelten die.
Schriftliche Mängelrüge (Abs. 5): Verlangt der AG vor Fristablauf schriftlich die Beseitigung, musst du auf deine Kosten nachbessern. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt dann erst 2 Jahre nach Zugang des Verlangens (nie vor der Regelfrist), und nach Abnahme der Nachbesserung läuft für diese Leistung eine neue 2-Jahres-Frist. Kommst du der Aufforderung in angemessener Frist nicht nach, darf der AG auf deine Kosten beseitigen lassen; ist die Beseitigung unzumutbar, unmöglich oder unverhältnismäßig teuer, bleibt dem AG die Minderung (Abs. 6).
Dein Rettungsanker ist Abs. 3: Liegt die Mangelursache in der Leistungsbeschreibung, in Anordnungen des AG, in von ihm geliefertem oder vorgeschriebenem Material oder in der Vorleistung anderer Unternehmer, haftest du nicht - sofern du deine Bedenken nach § 4 Abs. 3 mitgeteilt hast.
Fristen und Haftung sind oft vertraglich abweichend geregelt; prüfe deinen Vertrag und hol dir im Gewährleistungsfall fachkundigen Rat.