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VOB/B § 12 - Abnahme

VOB/B: Vertrag & Abrechnung · Stand Juli 2026

Nach Fertigstellung hast du Anspruch auf Abnahme binnen 12 Werktagen (Abs. 1). Verlangt keine Seite eine Abnahme, gilt die Leistung 12 Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung oder 6 Werktage nach Beginn der Benutzung als abgenommen (Abs. 5).

Die Abnahme ist der Dreh- und Angelpunkt des Bauvertrags: Mit ihr geht die Gefahr auf den AG über (Abs. 6), die Verjährung der Mängelansprüche beginnt (§ 13 Abs. 4), und Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder Vertragsstrafen muss der AG spätestens jetzt erklären.

Verlangst du nach der Fertigstellung die Abnahme, muss der AG sie binnen 12 Werktagen durchführen; eine andere Frist kann vereinbart werden (Abs. 1). In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind auf Verlangen besonders abzunehmen (Abs. 2). Nur wegen wesentlicher Mängel darf der AG die Abnahme bis zur Beseitigung verweigern (Abs. 3).

Förmliche Abnahme (Abs. 4): Sie findet statt, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Der Befund wird in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niedergelegt - samt Vorbehalten wegen bekannter Mängel und Vertragsstrafen sowie deinen Einwendungen; jede Partei erhält eine Ausfertigung. Sie kann auch ohne dich stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder rechtzeitig eingeladen wurde.

Fiktive Abnahme (Abs. 5): Verlangt keine Seite eine Abnahme, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach deiner schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Nimmt der AG die Leistung oder Teile davon ohne Abnahmeverlangen in Benutzung, gilt die Abnahme nach 6 Werktagen ab Beginn der Benutzung als erfolgt - die Benutzung von Teilen zur Weiterführung der Arbeiten zählt dabei nicht.

Praxis: Melde die Fertigstellung immer schriftlich - das setzt die Fristen in Gang und schafft klare Verhältnisse für Schlussrechnung und Gewährleistung. Vertragliche Sonderregeln gehen vor; wird dir die Abnahme verweigert, hol dir fachkundigen Rat.