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VOB/B § 14 - Abrechnung: prüfbar und gemeinsam
VOB/B: Vertrag & Abrechnung · Stand Juli 2026
Du musst prüfbar abrechnen: Reihenfolge und Bezeichnungen aus dem LV übernehmen, Mengenberechnungen und Zeichnungen beilegen (Abs. 1). Die Aufmaß-Feststellungen sollen dem Baufortschritt folgend möglichst gemeinsam erfolgen (Abs. 2).
Prüfbar heißt (Abs. 1): Rechnung übersichtlich aufstellen, die Reihenfolge der Posten aus dem LV einhalten und die Bezeichnungen der Vertragsbestandteile verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belege musst du beifügen - genau das liefern deine Aufmaßblätter mit REB-Formeln und Skizzen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags (Nachträge) sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen getrennt abzurechnen.
Gemeinsames Aufmaß (Abs. 2): Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind - Grabentiefen vor dem Verfüllen, Bettung, Verbau - musst du rechtzeitig gemeinsame Feststellungen beantragen. Wer das versäumt, steht später in Beweisnot.
Schlussrechnungsfrist (Abs. 3): Bei einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten ist die Schlussrechnung spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung einzureichen, wenn nichts anderes vereinbart ist; die Frist verlängert sich um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist.
Reichst du trotz einer vom AG gesetzten angemessenen Frist keine prüfbare Rechnung ein, darf der AG die Rechnung selbst aufstellen - auf deine Kosten (Abs. 4).
Halte die Abrechnung deshalb von Anfang an LV-konform und belege jede Menge; festgeschriebene Aufmaßblätter und der DA11-Export decken genau diese Anforderungen ab. Abrechnungsbestimmungen in deinem Vertrag gehen vor; bei Streit über die Prüfbarkeit lohnt fachkundiger Rat.