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VOB/B § 2 - Vergütung: Mengenabweichung, Nachträge, Stundenlohn

VOB/B: Vertrag & Abrechnung · Stand Juli 2026

Abgerechnet wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen (Abs. 2). Weicht die Menge einer Position um mehr als 10 % vom LV-Ansatz ab, kann jede Seite auf Verlangen einen neuen Preis fordern (Abs. 3).

Grundregel (Abs. 2): Ohne andere Vereinbarung (Pauschalsumme, Stundenlohn, Selbstkosten) wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen abgerechnet - Vertragspreis mal Aufmaßmenge, genau das rechnet die App.

Mengenabweichung (Abs. 3): Weicht die ausgeführte Menge einer Position um nicht mehr als 10 v. H. vom Vertragsansatz ab, gilt der vertragliche Einheitspreis. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Bei über 10 v. H. Unterschreitung kannst du auf Verlangen eine Erhöhung des Einheitspreises für die tatsächlich ausgeführte Menge fordern, soweit du keinen Ausgleich über andere Positionen erhältst - im Kern die Umlage von Baustelleneinrichtungs-, Baustellengemein- und Allgemeinen Geschäftskosten auf die kleinere Menge. Die VOB-Ampel der App markiert dir genau solche Positionen.

Die Nachtrags-Absätze:

Praxisregel: kein Nachtrag ohne Papier - Ankündigung und Preisvereinbarung vor der Ausführung ersparen dir den Streit hinterher.

Bei Pauschalverträgen gilt Sonderrecht (Abs. 7), und dein Vertrag kann vieles abweichend regeln - bei strittigen Nachträgen hol dir fachkundigen Rat.