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VOB/B § 2 - Vergütung: Mengenabweichung, Nachträge, Stundenlohn
VOB/B: Vertrag & Abrechnung · Stand Juli 2026
Abgerechnet wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen (Abs. 2). Weicht die Menge einer Position um mehr als 10 % vom LV-Ansatz ab, kann jede Seite auf Verlangen einen neuen Preis fordern (Abs. 3).
Grundregel (Abs. 2): Ohne andere Vereinbarung (Pauschalsumme, Stundenlohn, Selbstkosten) wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen abgerechnet - Vertragspreis mal Aufmaßmenge, genau das rechnet die App.
Mengenabweichung (Abs. 3): Weicht die ausgeführte Menge einer Position um nicht mehr als 10 v. H. vom Vertragsansatz ab, gilt der vertragliche Einheitspreis. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Bei über 10 v. H. Unterschreitung kannst du auf Verlangen eine Erhöhung des Einheitspreises für die tatsächlich ausgeführte Menge fordern, soweit du keinen Ausgleich über andere Positionen erhältst - im Kern die Umlage von Baustelleneinrichtungs-, Baustellengemein- und Allgemeinen Geschäftskosten auf die kleinere Menge. Die VOB-Ampel der App markiert dir genau solche Positionen.
Die Nachtrags-Absätze:
- Abs. 5 geänderte Leistung: Ändert der AG den Bauentwurf oder ordnet anderes an, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren - die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
- Abs. 6 zusätzliche Leistung: Anspruch auf besondere Vergütung - aber nur, wenn du den Anspruch ankündigst, bevor du mit der Ausführung beginnst. Die Vergütung folgt den Grundlagen deiner Preisermittlung plus den besonderen Kosten.
- Abs. 8 Leistung ohne Auftrag: wird grundsätzlich nicht vergütet und ist auf Verlangen sogar zurückzubauen. Ausnahme: Der AG erkennt sie nachträglich an, oder sie war für die Vertragserfüllung notwendig, entsprach seinem mutmaßlichen Willen und wurde ihm unverzüglich angezeigt.
- Abs. 9 Planungsleistungen: Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die du vertraglich nicht schuldest, muss der AG extra vergüten.
- Abs. 10 Stundenlohnarbeiten: werden nur vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn ausdrücklich als solche vereinbart wurden (§ 15).
Praxisregel: kein Nachtrag ohne Papier - Ankündigung und Preisvereinbarung vor der Ausführung ersparen dir den Streit hinterher.
Bei Pauschalverträgen gilt Sonderrecht (Abs. 7), und dein Vertrag kann vieles abweichend regeln - bei strittigen Nachträgen hol dir fachkundigen Rat.