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VOB/B § 15 - Stundenlohnarbeiten
VOB/B: Vertrag & Abrechnung · Stand Juli 2026
Stundenlohnarbeiten musst du dem Auftraggeber vor Beginn anzeigen und die Stundenlohnzettel je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich einreichen (Abs. 3). Gibt der AG bescheinigte Zettel nicht spätestens 6 Werktage nach Zugang zurück, gelten sie als anerkannt.
Stundenlohn hat zwei Hürden, bevor es Geld gibt: Er muss vor Beginn ausdrücklich als Stundenlohnarbeit vereinbart sein (§ 2 Abs. 10), und du musst dem AG die Ausführung vor Beginn anzeigen (Abs. 3). Ohne beides läufst du ins Leere.
Vergütet wird nach den vertraglichen Vereinbarungen; fehlen sie, gilt die ortsübliche Vergütung, und lässt sich auch die nicht ermitteln, deine Aufwendungen (Löhne und Lohnnebenkosten, Stoffe, Geräte und Maschinen, Frachten, Sozialkassenbeiträge, Sonderkosten) mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (Abs. 1). Auch eine vom AG verlangte oder nach Unfallverhütungsvorschriften notwendige Aufsicht - etwa der Polier - wird so vergütet (Abs. 2).
Die Zettel-Mechanik (Abs. 3): Über die geleisteten Stunden und den besonders zu vergütenden Aufwand (Stoffe, Vorhaltung von Geräten, Frachten, Sonderkosten) reichst du, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Stundenlohnzettel ein. Der AG muss die von ihm bescheinigten Zettel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurückgeben; Einwendungen erhebt er auf dem Zettel oder gesondert schriftlich. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
Stundenlohnrechnungen reichst du alsbald nach Abschluss der Arbeiten ein, längstens in Abständen von 4 Wochen (Abs. 4); für die Zahlung gilt § 16. Legst du die Zettel nicht rechtzeitig vor und ist der Umfang deshalb zweifelhaft, kann der AG die Vergütung auf einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand beschränken (Abs. 5).
Also: Zettel täglich schreiben, gegenzeichnen lassen, Fristen im Blick behalten. Vertragliche Sonderregeln gehen vor; bei Streit um Regieleistungen hilft fachkundiger Rat.