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VOB/B § 16 - Zahlung: Abschläge, Schlusszahlung, Vorbehalt

VOB/B: Vertrag & Abrechnung · Stand Juli 2026

Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig, die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung (60 Tage nur bei ausdrücklicher Vereinbarung). Vorsicht: Die vorbehaltlose Annahme einer angekündigten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus.

Abschlagszahlungen (Abs. 1): Du bekommst sie auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer - nachzuweisen durch eine prüfbare Aufstellung. Auch eigens angefertigte Bauteile und angelieferte Stoffe zählen mit, wenn der AG das Eigentum erhält oder Sicherheit gestellt wird. Fällig wird der Anspruch binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

Schlusszahlung (Abs. 3): fällig alsbald nach Prüfung und Feststellung, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung; auf höchstens 60 Tage verlängert sich das nur, wenn es sachlich gerechtfertigt und ausdrücklich vereinbart ist. Erhebt der AG bis zum Fristablauf keine begründeten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit, kann er sich später nicht mehr auf fehlende Prüfbarkeit berufen. Verzögert sich die Prüfung, ist das unbestrittene Guthaben sofort als Abschlagszahlung zu leisten.

Ausschlusswirkung - der gefährlichste Punkt für dich: Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn du über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurdest (Abs. 3 Nr. 2); die endgültige schriftliche Ablehnung weiterer Zahlungen steht dem gleich. Willst du mehr Geld, musst du den Vorbehalt innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung erklären - und innerhalb weiterer 28 Tage eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen nachreichen oder den Vorbehalt eingehend begründen, sonst wird er hinfällig. Nur für die Richtigstellung von Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern gelten diese Ausschlussfristen nicht.

Verzug (Abs. 5): Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen, nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Zahlt der AG bei Fälligkeit nicht, setz ihm eine angemessene Nachfrist - nach deren Ablauf stehen dir Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zu. Spätestens 30 Tage nach Zugang von Rechnung oder Aufstellung gerät der AG in der Regel auch ohne Nachfrist in Verzug (60 Tage wieder nur, wenn ausdrücklich vereinbart und sachlich gerechtfertigt). Nach erfolglos abgelaufener Nachfrist darfst du die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.

Merke: Schlusszahlung nie kommentarlos kassieren, wenn noch Forderungen offen sind - Vorbehalt schriftlich und fristgerecht erklären. Zahlungsregeln im Vertrag gehen vor; beim Thema Ausschlusswirkung hol dir im Zweifel sofort fachkundigen Rat.