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VOB/B § 4 - Ausführung: Bedenkenanmeldung und Nachunternehmer
VOB/B: Vertrag & Abrechnung · Stand Juli 2026
Der Auftraggeber ordnet die Baustelle insgesamt, du führst deine Leistung eigenverantwortlich nach den anerkannten Regeln der Technik aus. Dein wichtigster Schutz: Bedenken unverzüglich und schriftlich anmelden (Abs. 3) - sonst haftest du für fremde Fehler mit.
Die Rollen (Abs. 1 und 2): Der Auftraggeber sorgt für die allgemeine Ordnung auf der Baustelle, regelt das Zusammenwirken der Unternehmer und beschafft die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Er darf die Ausführung überwachen und Anordnungen treffen - grundsätzlich nur dir oder deinem für die Leitung bestellten Vertreter gegenüber, außer bei Gefahr im Verzug. Du führst deine Leistung unter eigener Verantwortung nach den anerkannten Regeln der Technik aus.
Bedenkenanmeldung (Abs. 3): Hast du Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen Unfallgefahren), gegen die Güte vom AG gelieferter Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, musst du sie dem AG unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitteilen. Dann bleibt der AG für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen verantwortlich, und du bist bei Mängeln aus diesen Ursachen aus der Haftung raus (§ 13 Abs. 3). Mündlich beim Bauleiter gemeckert zählt nicht - schreib es auf.
Hältst du eine Anordnung für unberechtigt oder unzweckmäßig, gilt dasselbe Muster: Bedenken geltend machen, auf Verlangen trotzdem ausführen (sofern keine gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen entgegenstehen) - verursacht das eine ungerechtfertigte Erschwerung, trägt der AG die Mehrkosten (Abs. 1 Nr. 4).
Nachunternehmer (Abs. 8): Du musst die Leistung im eigenen Betrieb ausführen. An Nachunternehmer übertragen darfst du nur mit schriftlicher Zustimmung des AG - entbehrlich nur, wenn dein Betrieb auf die Leistung nicht eingerichtet ist. Nachunternehmer und deren Nachunternehmer musst du unaufgefordert spätestens bis zu ihrem Leistungsbeginn mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten benennen und ihnen VOB/B und VOB/C zugrunde legen.
Für die Abrechnung wichtig ist auch Abs. 10: Der Zustand von Leistungsteilen, die durch den Weiterbau der Prüfung entzogen werden, ist auf Verlangen gemeinsam festzustellen und schriftlich niederzulegen - im Kanalbau dein Standard vor dem Verfüllen.
Auch hier: Der konkrete Vertrag geht vor, und bei haftungsträchtigen Fragen hol dir fachkundigen Rat.