CivilOps / Wissen / VOB/B: Vertrag & Abrechnung
VOB/B § 1 - Art und Umfang der Leistung
VOB/B: Vertrag & Abrechnung · Stand Juli 2026
Was du bauen musst, bestimmt der Vertrag - bei Widersprüchen gilt eine feste Rangfolge der Vertragsbestandteile, zuoberst die Leistungsbeschreibung. Änderungen des Bauentwurfs anordnen darf nur der Auftraggeber (Abs. 3).
Art und Umfang deiner Leistung legt allein der Vertrag fest. Die VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen, z. B. ATV DIN 18300) gilt dabei automatisch als Vertragsbestandteil - ihre Abrechnungs- und Übermessungsregeln greifen also auch, wenn das LV sie nicht extra erwähnt.
Bei Widersprüchen im Vertrag gilt nacheinander (Abs. 2):
- 1. die Leistungsbeschreibung
- 2. die Besonderen Vertragsbedingungen
- 3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
- 4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
- 5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C)
- 6. die VOB/B selbst
Merk dir: je projektspezifischer, desto höher der Rang. Eine LV-Vorbemerkung schlägt die ATV - prüfe bei jeder Abrechnungsregel also zuerst, ob dein LV etwas anderes sagt als die Norm.
Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen bleibt dem Auftraggeber vorbehalten (Abs. 3). Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, musst du auf sein Verlangen mit ausführen - außer dein Betrieb ist darauf nicht eingerichtet; andere Leistungen kann er dir nur mit deiner Zustimmung übertragen (Abs. 4). Das Geld dafür regelt § 2 Abs. 5 und 6.
Wie immer gilt: Dein konkreter Vertrag geht vor - und wenn es um viel Geld geht, hol dir fachkundigen Rat.