CivilOps / Wissen / VOB/B: Vertrag & Abrechnung
VOB/B §5 - Ausführungsfristen und Verzug
VOB/B: Vertrag & Abrechnung · Stand Juli 2026
§5 unterscheidet verbindliche Vertragsfristen von unverbindlichen Einzelterminen; nur bei Vertragsfristen kann der Auftragnehmer in Verzug geraten. Ohne vereinbarten Starttermin muss er binnen 12 Werktagen nach Aufforderung beginnen (§5 Abs. 2).
§ 5 VOB/B behandelt Beginn, Förderung und Vollendung der Ausführungsfristen. Für Bauleiter ist die Abgrenzung wichtig, weil Vertragsstrafe (§11) und Verzugskündigung (§8) daran anknüpfen.
Vertragsfristen vs. Einzelfristen
- Verbindlich sind nur die als Vertragsfristen vereinbarten Termine.
- In einem Bauzeitenplan genannte Einzeltermine gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist - sonst sind es unverbindliche Kontrolltermine (Abs. 1).
Beginn der Ausführung
- Ist für den Beginn keine Frist vereinbart, muss der Auftragnehmer nach Aufforderung des Auftraggebers innerhalb von 12 Werktagen mit der Ausführung beginnen; den Beginn hat er dem Auftraggeber anzuzeigen (Abs. 2).
Wenn es nicht vorangeht
- Sind Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend, dass die Fristen offenbar nicht zu halten sind, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen (Abs. 3).
- Verzögert der Auftragnehmer den Beginn, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder schafft er keine Abhilfe, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrags Schadenersatz nach §6 Abs. 6 verlangen oder - nach angemessener Nachfrist mit Kündigungsandrohung - aus wichtigem Grund kündigen (§8 Abs. 3; siehe Abs. 4).
Bedeutung für die Abrechnung
- Behinderungen (§6) können Fristen verlängern; solche Umstände sind anzuzeigen und zu dokumentieren.
- Ob eine Frist überschritten wurde, entscheidet den Streit um Vertragsstrafe und Verzugsschaden - Termine und Anzeigen daher sauber festhalten.
Maßgeblich sind stets Vertrag und Normtext.