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VOB/B §11 - Vertragsstrafe bei Verzug
VOB/B: Vertrag & Abrechnung · Stand Juli 2026
Eine Vertragsstrafe wegen Fristüberschreitung wird nur fällig, wenn sie wirksam vereinbart ist, der Auftragnehmer mit einer Vertragsfrist in Verzug ist und der Auftraggeber sich die Strafe bei der Abnahme vorbehält; die 5-%-Obergrenze folgt aus der Rechtsprechung, nicht aus §11.
§ 11 VOB/B behandelt die Vertragsstrafe für den Fall, dass eine vereinbarte Frist überschritten wird. Wichtig ist, unter welchen Bedingungen sie überhaupt greift.
Voraussetzungen
- Es muss eine wirksame Vertragsstrafenklausel vereinbart sein; dann gelten ergänzend die §§339 bis 345 BGB (Abs. 1).
- Ist die Strafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, wird sie fällig, sobald er in Verzug gerät (Abs. 2). Erforderlich sind also der Verzug einer verbindlichen Vertragsfrist (§5) und Verschulden; bei bloßen Kontrollterminen fällt keine Strafe an.
Bemessung
- Ist die Strafe nach Tagen bemessen, zählen nur Werktage. Ist sie nach Wochen bemessen, wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet (Abs. 3).
Vorbehalt bei der Abnahme
- Nimmt der Auftraggeber die Leistung ab, ohne sich die Vertragsstrafe ausdrücklich vorzubehalten, kann er sie später nicht mehr verlangen (Abs. 4). Der Vorbehalt gehört daher ins Abnahmeprotokoll.
Grenzen aus der Rechtsprechung
- Eine betragsmäßige Obergrenze schreibt §11 selbst nicht vor. Nach der BGH-Rechtsprechung ist eine Obergrenze aber nötig: Eine Gesamt-Vertragsstrafe von mehr als etwa 5 % der Auftragssumme gilt regelmäßig als unangemessen hoch, was die Klausel unwirksam machen kann. Dieser Wert stammt aus der Rechtsprechung, nicht aus dem Normtext des §11.
Praxis für die Abrechnung
- Eine berechtigte Vertragsstrafe wird meist von der Schlussrechnung einbehalten bzw. gegengerechnet; Grundlage und Berechnung sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.
Ob eine Klausel wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab - maßgeblich sind Vertrag, Normtext und Rechtsprechung.