CivilOps / Wissen / Normen im Tiefbau

ATV DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten: Abrechnungseinheiten, Neben- und Besondere Leistungen

Normen im Tiefbau · Stand Juli 2026

Die ATV DIN 18459 regelt Abbruch und Rückbau baulicher und technischer Anlagen. Abgerechnet wird je nach Bauteil in m³, m², cm², m, Stück oder Masse (kg/t). Fördern, Lagern und Laden gehören dazu, ebenso Staubbindung und einfacher Bauteilschutz (Nebenleistungen). Sichern/Verschließen von Leitungen, Erkundung, Bergung und Messungen sind Besondere Leistungen.

Geltungsbereich

Die ATV DIN 18459 gilt für den teilweisen oder vollständigen Abbruch bzw. Rückbau von baulichen und technischen Anlagen sowie für das Fördern, Lagern und Laden der abgebrochenen Anlagen und der gewonnenen Stoffe und Bauteile. Nicht erfasst sind Erdarbeiten (ATV DIN 18300) und Rodungsarbeiten (ATV DIN 18320). Ergänzend gilt die ATV DIN 18299; bei Widersprüchen geht die 18459 vor.

Wichtig für die Kalkulation: Anfallende Stoffe und Bauteile gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über. Für ihre Einstufung gilt der Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Abrechnungseinheiten (Abschnitt 0.5)

Die Einheiten sind im Leistungsverzeichnis vorzusehen, getrennt nach Bauart und Maßen:

Für den Kanal- und Tiefbau bedeutet das praktisch: Rohre und Leitungen werden meist nach Länge (m), einzelne Schächte oder Bauwerke nach Stück oder m³ und der Abbruchschutt nach Masse (t) erfasst - je nachdem, wie das LV die Position gebildet hat. Maßgeblich sind immer Vertrag und Normtext.

Was zur Leistung gehört: Fördern und Laden (Abschnitt 3.4)

Zur Leistung gehören das Aufnehmen und Fördern der Stoffe horizontal bis 50 m außerhalb bzw. 20 m innerhalb von Gebäuden und vertikal bis 5 m (mit Schuttrutsche bis 10 m) sowie das Lagern oder unmittelbare Laden. Weitergehendes Fördern ist eine Besondere Leistung. Ebenso ist eine Zerkleinerung über die Standardmaße (mineralisch ≤ 60 cm Kantenlänge; Holz und Metall in vorgegebenen Maßen) hinaus gesondert zu vergüten.

Nebenleistungen (Abschnitt 4.1)

Ohne besondere Vergütung eingeschlossen sind unter anderem:

Besondere Leistungen (Abschnitt 4.2)

Gesondert zu beschreiben und zu vergüten sind insbesondere:

Grundregel für den Abrechner: Was in Abschnitt 4.1 steht, ist einkalkuliert; alles aus 4.1 Hinausgehende (4.2) braucht eine eigene LV-Position. Maßgeblich bleiben Vertrag und Normtext.