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ATV DIN 18459: Abrechnung nach Masse, Übermessungsregeln und Bezug zu Entsorgung/Wiegeschein

Normen im Tiefbau · Stand Juli 2026

Grundlage sind die Maße der abzubrechenden Bauwerke und Bauteile. Die Masse wird durch Wiegen oder über Raummaß und Wichten berechnet. Aussparungen und Unterbrechungen werden bis zu festen Grenzen übermessen (z. B. m³ ≤ 0,5 m³, m² ≤ 2,5 m², Länge ≤ 1 m). Bei Abrechnung nach Tonnen ist der Wiegeschein der übliche Massennachweis; die Abfalleinstufung folgt der AVV.

Grundlage der Mengenermittlung (Abschnitt 5.1)

Der Ermittlung der Leistung sind - ob nach Zeichnung oder nach Aufmaß - die Maße der abzubrechenden Bauwerke, der abzubrechenden bzw. rückzubauenden technischen Anlagen und Bauteile zugrunde zu legen. Dabei werden die vereinfachenden Regeln, insbesondere die Übermessungsregeln, angewendet.

Ermittlung der Masse (Abschnitt 5.2)

Ist nach Masse abzurechnen, kann diese durch Wiegen oder durch Berechnung festgestellt werden. Die Berechnung erfolgt über das Raummaß unter Einbeziehung der Baustoffwichten nach DIN EN 1991-1-1 (Eurocode 1) mit Nationalem Anhang.

Weitere Einzelregeln:

Übermessungsregeln (Abschnitt 5.3)

Übermessen (also nicht abgezogen) werden:

  1. Bei Abrechnung nach Raummaß: Aussparungen bis 0,5 m³ Einzelgröße.
  2. Bei Abrechnung nach Flächenmaß: Aussparungen bis 2,5 m² Einzelgröße, bei manuellen Verfahren bis 0,5 m²; außerdem Unterbrechungen durch Bauteile mit einer Einzelbreite bis 30 cm.
  3. Bei Abrechnung nach Längenmaß: Unterbrechungen bis 1 m Einzellänge, außer bei Kernbohrungen.
  4. Bei Abrechnung nach Schnittfläche: Unterbrechungen bis 0,1 m² Einzelgröße.
  5. Bei Kernbohrarbeiten: Unterbrechungen bis 15 cm in der Bohrtiefe.

Einzelregelung (Abschnitt 5.4): Bei Stahlbetonsäge- und -bohrarbeiten werden Stahlschnitte bis 2 cm² Einzelschnittfläche übermessen.

Merksatz: Kleine Öffnungen und Unterbrechungen unterhalb dieser Schwellen werden mitgerechnet, damit der Aufwand für das Umfahren nicht unter den Tisch fällt. Größere Aussparungen werden dagegen abgezogen.

Bezug zu Entsorgung und Wiegeschein

Die anfallenden Stoffe und Bauteile gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Auftraggebers zu trennen, getrennt zu halten und zu lagern. Ihre Bezeichnung und Einstufung richtet sich nach dem Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Wird nach Masse (t) abgerechnet, ist das Wiegen der übliche und rechtssichere Weg zur Massenfeststellung; der Wiegeschein der Waage bzw. der Entsorgungs-/Verwertungsanlage dient dann als Nachweis der abgerechneten Tonnage. Alternativ ist die rechnerische Ermittlung über Raummaß und Wichten zulässig - das ist praktisch, wenn kein Wiegeschein vorliegt oder mengenmäßig vorab kalkuliert wird.

Die eigentliche Abfuhr zur Deponie oder Verwertungsanlage sowie Deponie- und Verwertungsgebühren sind in der 18459 nicht als Nebenleistung aufgeführt; solche Entsorgungsleistungen werden in der Praxis in der Regel als eigene LV-Position (Besondere Leistung nach ATV DIN 18299) beschrieben und vergütet. Maßgeblich sind hier stets der konkrete Vertrag und das Leistungsverzeichnis.