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Fortschreibendes Aufmaß und prüfbare Mengen
REB-Verfahren & Formeln · Stand Juli 2026
Fortschreibendes Aufmaß bedeutet, Mengen laufend während der Ausführung festzuhalten statt erst am Ende; nach § 14 VOB/B müssen sie prüfbar, positionsbezogen und nachvollziehbar aufgebaut sein.
Beim fortschreibenden (kontinuierlichen) Aufmaß werden die Mengen baubegleitend Schritt für Schritt erfasst und fortgeschrieben, statt die gesamte Leistung erst nach Fertigstellung aufzumessen. Das passt gut zu den REB-Verfahren, weil dort jeder Ansatz einzeln, formelbasiert und zuordenbar dokumentiert wird.
Prüfbarkeit nach § 14 VOB/B
Der Auftragnehmer hat prüfbar abzurechnen. Das bedeutet insbesondere:
- Die Reihenfolge der Positionen und die Bezeichnungen aus dem Vertrag werden eingehalten.
- Jeder Mengenansatz ist über die Ordnungszahl eindeutig einer Position zugeordnet.
- Die Ermittlung ist so aufgebaut, dass der Auftraggeber sie nachrechnen kann (Formeln, Werte, ggf. Skizzen und Planbezug).
Mengen aus Zeichnungen oder Aufmaß
Nach den allgemeinen Regeln der VOB/C werden Mengen aus Zeichnungen ermittelt, soweit die ausgeführte Leistung diesen entspricht; andernfalls wird aufgemessen. Eine baubegleitend fortgeschriebene Planung kann so direkt zur Abrechnungsgrundlage werden.
Vorteile in der Praxis
- Teil- und Abschlagsrechnungen lassen sich sauber belegen.
- Nachträge und Mehrmengen sind früh sichtbar und dokumentiert.
- Weniger Streit bei der Prüfung, weil jeder Wert rückverfolgbar ist.
Die konkreten Aufmaß- und Abrechnungsregeln je Gewerk stehen in den ATV der VOB/C; maßgeblich sind Vertrag und Normtext.