CivilOps / Wissen / Normen im Tiefbau
Wasserhaltung abrechnen (VOB/C ATV DIN 18305)
Normen im Tiefbau · Stand Juli 2026
ATV DIN 18305 regelt Wasserhaltungsarbeiten; Ein-/Aus-/Umbau der Anlagen wird nach Anzahl (St) bzw. Länge (m) abgerechnet, Vorhalten und Betreiben nach Dauer (h, d, Wo) und die Fördermenge nach Raummaß (m³).
ATV DIN 18305 „Wasserhaltungsarbeiten" (VOB/C, Ausgabe September 2019) gilt für das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Vorhalten und Betreiben von Anlagen der offenen und geschlossenen Wasserhaltung - als Hilfskonstruktion zum vorübergehenden Absenken von Grundwasser (Abschnitt 1.1). Ergänzend gilt die ATV DIN 18299; bei Widersprüchen gehen die Regelungen der DIN 18305 vor.
Abgrenzung
Erdarbeiten (DIN 18300), Bohrarbeiten (DIN 18301), der Ausbau von Bohrungen zu Brunnen (DIN 18302) und Drän-/Versickerarbeiten (DIN 18308) fallen unter eigene ATV, nicht unter DIN 18305.
Offene und geschlossene Wasserhaltung
- Offene Wasserhaltung: zutretendes Wasser wird in der Baugrube gefasst und abgepumpt, z. B. über Pumpensümpfe oder Dränagen.
- Geschlossene Wasserhaltung: der Grundwasserspiegel wird über Brunnen oder Vakuumlanzen (Well-Points) abgesenkt.
Vorhalten und Betreiben trennen
Die Norm unterscheidet klar (Abschnitt 3.2):
- Vorhalten heißt, die Anlage im gesamten vertraglich vereinbarten Zeitraum funktionsbereit zu halten.
- Betreiben ist das tatsächliche Fördern innerhalb der Vorhaltezeit; es beginnt und endet auf Anordnung des Auftraggebers und umfasst Inbetriebnahme, Steuerung und Energieversorgung.
- Kontrollen sind während des Betriebs einmal täglich durchzuführen und zu dokumentieren.
Abrechnungseinheiten (Abschnitt 0.5)
Je nach Anlagenteil sieht das Leistungsverzeichnis eigene Einheiten vor:
- Offene Wasserhaltung: Ein-/Aus-/Umbauen der Anlagen nach Anzahl (St); Vorhalten und Betreiben jeweils nach Dauer (h, d, Wo).
- Geschlossene Wasserhaltung: Pumpen und Messvorrichtungen nach Anzahl (St), Vakuumlanzen nach Anzahl (St), Tiefendrainagen und Verbindungsleitungen nach Länge (m), Brunnentöpfe nach Anzahl (St); Vorhalten und Betreiben von Pumpen, Vakuumpumpen und Messvorrichtungen nach Anzahl und Dauer (Sth, Std, StWo).
- Für beide: Rohrleitungen und Gerinne nach Längenmaß (m), Netzersatzanlagen nach Anzahl bzw. Dauer, Fördermenge nach Raummaß (m³).
Maße/Mengen und Übermessen (Abschnitt 5)
- Rohrleitungen werden einschließlich Bögen sowie Form-, Pass- und Verbindungsstücken in der Mittelachse gemessen (5.2.1); aufgeständerte Leitungen einschließlich Steig- und Fallleitungen (5.2.2).
- Rohrverbindungen, Formstücke und Armaturen werden übermessen (5.3).
- Zeitabrechnung (5.4): angefangene Stunden zählen als volle Stunde, angefangene Tage als voller Tag; bei Abrechnung nach Wochen zählen angefangene Tage einer weiteren Woche als 1/7 Woche.
Neben- und Besondere Leistungen (Abschnitt 4)
Nebenleistungen (4.1) sind ohne gesonderte Vergütung u. a.: Zustandsfeststellung von Straßen- und Geländeoberflächen sowie Vorflutern, eine Entnahmestelle für Wasserproben, eine Störmeldeanlage und das Ableiten des Wassers bis zur vorgegebenen Einleitstelle innerhalb des Baufeldes. Besondere Leistungen (4.2) sind nur bei Ausschreibung oder Beauftragung gesondert zu vergüten, z. B. Boden- und Wasseranalytik, Grundwassermessstellen, Herstellen der Einleitstelle in den Vorfluter oder von Versickerungen, Probeabsenkung, Rückbau und Verfüllen von Pumpensümpfen/Drainagen/Brunnen, Wasseraufbereitung, Netzersatzanlagen sowie Genehmigungen und Gebühren.
Fürs Aufmaß
- Vorhalten und Betreiben getrennt erfassen; die Betriebszeit richtet sich nach der Anordnung des Auftraggebers und kann von der reinen Bauzeit abweichen.
- Pumpensümpfe, Drainagen und Brunnen (ohne Einbauteile wie Pumpen) verbleiben grundsätzlich im Baugrund; ihr Rückbau und Verfüllen ist Besondere Leistung.
- Maßgeblich sind Leistungsbeschreibung und Vertrag; die ATV gilt ergänzend.